Teilhabe 4.0
Digitale Barrierefreiheit - Mehrwert für alle.
Unsere Lebens- und Arbeitswelt wird immer digitaler. Websites, Software oder Dokumente sind dabei nicht für jeden problemlos zugänglich. Teilhabe 4.0 befähigt Sie, digitale Barrieren zu erkennen und abzubauen.
Das Projekt Teilhabe 4.0 hat seit 2019 das Ziel, digitale Barrierefreiheit ins Bewusstsein von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung zu bringen. Damit Menschen mit Behinderung am öffentlichen und Arbeitsleben uneingeschränkt teilhaben können. Um dies zu erreichen, ist innerhalb von 4 Jahren ein umfangreiches Schulungsportal zu allen Themen rund um digitale Barrierefreiheit entstanden: Grundlagenwissen, rechtliche Vorgaben, barrierefreie Webseiten, Apps und Dokumente. Ergänzt wird das Schulungsportal durch eine digitale Toolbox mit vielen praktischen Arbeitshilfen.
Diese Ressourcen stehen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen nun im ebenfalls BMAS geförderten Projekt „Fempower – Teilhabe und Chancengleichheit in der digitalen Arbeitswelt von Frauen mit Behinderungen stärken“ zur Verfügung. Die neue Webseite ist jetzt online – entdecken Sie alle Informationen, Angebote und Termine auf einen Blick.
Im Rahmen von Teilhabe 4.0 sind eine Vielzahl von Menschen sensibilisiert und geschult worden. Damit sie digitale Barrieren erkennen, bewerten und abbauen können. Die Inhalte dieser Sensibilisierungen und Schulungen sind ebenfalls im Rahmen von Fempower weiterhin zugänglich. Zusätzlich bieten wir auch wieder Informations- und Schulungsveranstaltungen für Unternehmen und Verwaltungen im Rahmen von Fempower an.
Das Projekt Teilhabe 4.0 hat seit 2019 das Ziel, digitale Barrierefreiheit ins Bewusstsein von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung zu bringen. Damit Menschen mit Behinderung am öffentlichen und Arbeitsleben uneingeschränkt teilhaben können. Um dies zu erreichen, ist innerhalb von 4 Jahren ein umfangreiches Schulungsportal zu allen Themen rund um digitale Barrierefreiheit entstanden: Grundlagenwissen, rechtliche Vorgaben, barrierefreie Webseiten, Apps und Dokumente. Ergänzt wird das Schulungsportal durch eine digitale Toolbox mit vielen praktischen Arbeitshilfen.
Diese Ressourcen stehen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen nun im ebenfalls BMAS geförderten Projekt „Fempower – Teilhabe und Chancengleichheit in der digitalen Arbeitswelt von Frauen mit Behinderungen stärken“ zur Verfügung. Die neue Webseite ist jetzt online – entdecken Sie alle Informationen, Angebote und Termine auf einen Blick.
Im Rahmen von Teilhabe 4.0 sind eine Vielzahl von Menschen sensibilisiert und geschult worden. Damit sie digitale Barrieren erkennen, bewerten und abbauen können. Die Inhalte dieser Sensibilisierungen und Schulungen sind ebenfalls im Rahmen von Fempower weiterhin zugänglich. Zusätzlich bieten wir auch wieder Informations- und Schulungsveranstaltungen für Unternehmen und Verwaltungen im Rahmen von Fempower an.
Aktuelle Veranstaltungen
Barrierefreie Online-Redaktion mit Schwerpunkt Datenschutz
Info-Veranstaltung zur Weiterbildung Fempower digital-fit
Barrierefreie Online-Redaktion mit Schwerpunkt Datenschutz
Digitale Barrierefreiheit erzielen
Jeder stand schon einmal vor einer digitalen Barriere. Ein unlesbarer Text, weil der Kontrast zum Hintergrund zu gering war. Eine unverständliche Erklärung zur Bedienung einer Software. Ein zu kleiner Button, den Sie auf Ihrem Smartphone wiederholt verfehlen. Kommt dann noch eine körperliche oder kognitive Beeinträchtigung hinzu, sind solche Barrieren nicht zu überwinden. Doch sie sind einfach zu verhindern. Und zudem haben Betroffene eine Vielzahl technischer Hilfsmittel, um ihre Beeinträchtigung zu kompensieren. Voraussetzung ist, dass Websites, Apps oder Dokumente darauf vorbereitet, sprich barrierefrei, sind.
Fempower und Teilhabe 4.0 verfolgen weiterhin das Ziel, digitale Barrierefreiheit ins Bewusstsein von Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zu bringen, damit Menschen mit Behinderung am öffentlichen und Arbeitsleben uneingeschränkt teilhaben können.

Rechtliche Rahmenbedingungen – Ihre Verpflichtung
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (European Accessibility Act), der Rechtsverordnung zur barrierefreien Informationstechnologie (BITV 2.0) sowie landesrechtlicher Vorgaben besteht für öffentliche Verwaltungen die Verpflichtung, digitale Angebote barrierefrei zu gestalten. Und auch Unternehmen werden künftig in die Pflicht genommen.
Wir klären Sie auf, wo und wie Sie rechtlich verpflichtet sind.

Schulungsportal
Unser Schulungsportal ist Ihre erste Anlaufstelle für alle praxisnahen Informationen rund um digitale Barrierefreiheit: Von Inhalten für die Sensibilisierung, bis zu Leitfäden für Redakteure oder Unterlagen für Ihre internen Trainings finden Sie hier Leitfäden, Arbeitshilfen, Präsentationen und vieles mehr.
Alle Schulungsinhalte sind digital verfügbar, sodass Sie diese in Ihrem Tempo bearbeiten und zeit- und ortsunabhängig in Ihren Vorträgen und Schulungsangeboten einsetzen können. Egal, welchen Wissensstand Sie aktuell haben oder wie tief Sie sich informieren möchten, durch unsere dreistufige Aufbereitung der Inhalte in jedem Themengebiet finden Sie immer den passenden Einstieg.

Toolbox – Werkzeuge rund um die digitale Barrierefreiheit
Die Toolbox bietet Ihnen gezielte Unterstützung bei der Gestaltung einer barrierefreien Arbeitswelt, sowie bei der Gestaltung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen für Kund*innen und Bürger*innen.
Die Tools unterstützen Sie in den Arbeitsbereichen: Management, Beschaffung, Öffentlichkeitsarbeit und Entwicklung.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist da!
Am 28. Juni ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Wir beantworten Ihnen hier die häufigsten Fragen:
Es ist zu empfehlen, zunächst einen Blick in § 1 BFSG zu werfen, dort sind nämlich alle Produkte und Dienstleistungen aufgeführt, für die die neue Pflicht zur Barrierefreiheit besteht. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um Waren und Dienstleistungen mit technisch-digitalen Bezug. Dazu gehören zum Beispiel Geräte wie Computer, Laptops und Smartphones einschließlich der dazugehörigen Betriebssysteme, aber auch Zahlungsgeräte wie Kartenlesegeräte in den Geschäften oder Fahrkartenautomaten.
Bei den Dienstleistungen, die von § 1 Abs. 3 BFSG erfasst sind, bilden den größten Bereich vermutlich der im Gesetz genannte Online-Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sonstige Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Nein. Der Katalog in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BFSG ist abschließend. Allerdings wird in der Politik bereits über eine Ausweitung der Verpflichtung diskutiert. Das heißt, es könnte durchaus sein, dass in den kommenden Jahren weitere Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich fallen werden.
Natürlich ist auch niemand davon abgehalten, seine Produkte und Dienstleistungen freiwillig barrierefrei anzubieten, auch wenn sie oder er nicht nach dem BFSG verpflichtet ist.
Ja, betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler von Waren sowie Dienstleistungserbringer. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte in einem Drittland hergestellt worden sind, in denen das BFSG bzw. die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2019/882 (auf der das BFSG basiert) keine Geltung hat. Der betroffene Wirtschaftsakteur muss trotzdem darauf achten oder dafür sorgen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die in Deutschland angeboten werden, barrierefrei im Sinne des BFSG sind.
Beim BFSG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz. Der reine B2B-Bereich ist hiervon ausgenommen.
Hierunter versteht man Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Apps angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Dazu gehört vor allem der gesamte Online-Handel (einschließlich Terminbuchungsportale zur Durchführung einer bestimmten Dienstleistung, z.B. zur Buchung eines Friseurtermins).
Kleinstunternehmen sind von der Verpflichtung nach dem BFSG ausgenommen, wenn sie Dienstleistungen anbieten. Werden hingegen Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 hergestellt, importiert oder verkauft, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.
Kleinstunternehmer sind Unternehmer mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder einer maximalen Jahresbilanzsumme von zwei Millionen Euro.
Auch wenn die angebotenen Dienstleistungen im Betrieb (z.B. Nutzung von Schwimmbad und Saunabereich, Massagen) nicht im Katalog des § 1 BFSG genannt werden und daher nicht den Anforderungen nach dem BFSG entsprechen müssen, muss aber die Webseite des Unternehmens barrierefrei im Sinne des Gesetzes sein. Denn die dortige Möglichkeit, Termine online zu buchen, ist auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages gerichtet.
Die betroffenen Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei im Sinne des § 3 BFSG in Verbindung mit der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) sein. Für Internetseiten bedeutet das unter anderem, dass die Anforderungen nach den sog. WCAG und dabei zumindest die Konformitätsstufen A bzw. AA erfüllt sein müssen. (Näheres hierzu in unserem Schulungsportal).
Gerade bei Produkten ist darauf zu achten, dass auch beiliegende Informationen und die Verpackung den Barrierefreiheitsanforderungen genügen. Umgekehrt müssen Produkte, die zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, gleichfalls barrierefrei sein.
Bei Dienstleistungen, die etwa auf Webseiten angeboten werden, müssen Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden. Dazu gehört die sog. „Erklärung zur Barrierefreiheit“, also die Angabe, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird, aber ggf. auch, welche Bereiche noch nicht hinreichend barrierefrei sind und warum. Die konkreten Informationen über die Barrierefreiheit sind in Anlage 3 des BFSG geregelt. Danach ist auch die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu nennen, an die sich ein Nutzer ggf. wenden kann.
Produkte müssen ein sog. Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben. Es ist also insbesondere zu klären, ob die erforderliche Barrierefreiheit gegeben ist. Dazu ist auch eine technische Dokumentation zu erstellen. Sind die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ist eine entsprechende EU-Konformitätserklärung abzugeben und ein diesbezügliches CE-Kennzeichen am Produkt anzubringen. Ferner sind leicht verständliche Gebrauchs- und Sicherheitsinformationen zu geben, vor allem auch die Kontaktdaten des Herstellers und die jeweilige Serien- bzw. Typennummer anzugeben.
In den Ländern sind entsprechende Marktüberwachungsbehörden eingerichtet worden, die anlassbezogen (z.B. aufgrund einer Beschwerde) sowie einzelfallunabhängig tätig werden. Im Falle eines Verstoßes wird im Regelfall zunächst die Aufforderung ergehen, die erforderliche Konformität herzustellen. Es können aber auch andere Maßnahmen ergriffen werden, z.B. ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR verhängt oder sogar die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung untersagt werden.
Zu bedenken ist auch, dass Mitbewerber oder qualifizierte Wirtschaftsverbände die Möglichkeit zur Abmahnung haben.
Mehrwert
Warum das alles? Was haben Sie als Unternehmen oder öffentliche Verwaltung von Barrierefreiheit? Abgesehen vom Nachkommen der rechtlichen Verpflichtung.
Mit barrierefreien Angeboten erschließen sich Unternehmen eine große potenzielle Zielgruppe – behinderte und ältere Menschen.
Digitale Angebote und Seiten, auf denen sich Nutzer sehr gut zurechtfinden, werden wieder besucht und weiterempfohlen. Damit heben Sie sich ab von der Konkurrenz.
88 Prozent der Schwerbehinderungen treten aufgrund von Krankheit im Laufe des Erwerbslebens auf. Mit einem barrierefreien Arbeitsplatz schaffen Sie schon jetzt beste Voraussetzungen dafür, Ihr Personal langfristig beschäftigen zu können.
In Zeiten von Fachkräftemangel ist es wichtig, neue Gruppen, potentieller Mitarbeiter zu erschließen. Denn arbeitssuchende Menschen mit Schwerbehinderung sind bezogen auf ihre Berufsausbildung besser qualifiziert für den ersten Arbeitsmarkt als Arbeitssuchende ohne Schwerbehinderung.
Gesetzliche Anforderungen an die Zugänglichkeit von Webseiten werden immer anspruchsvoller. Hier können Sie Vorreiter werden und schon jetzt Ihre Seite zukunftsweisend aufstellen. Mit digitaler Teilhabe beweisen Sie außerdem Ihre soziale Verantwortung und sind auch hier Vorbild.
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