Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt – BGG LSA), vgl. hier vor allem § 16 (Besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen) sowie § 16a (Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen).
Nähere Einzelheiten werden in der Verordnung zur Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen in der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – BGGVO LSA), hier Abschnitt 3 (§§ 10 ff) – Schaffung barrierefreier Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung – i.V. mit der Anlage zu § 12 (Anforderungen und Bedingungen) geregelt..
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Schleswig-Holstein: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG), hier vor allem § 12 (Barrierefreie Informationstechnik), i.V. mit der Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BfWebV SH).
Nach § 12 Abs. 1 LBGG gestalten die öffentlichen Stellen im Land ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für ihre Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, barrierefrei im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102, soweit dies nicht eine unverhältnismäßige Belastung für die öffentliche Stelle im Land bewirkt.
Nach Abs. 3 der genannten Norm erfolgt die barrierefreie Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen im Land erfolgt innerhalb der in Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Fristen.
Nach § 12b LBGG müssen Websites und mobile Anwendungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Dabei verweist die Regelung hinsichtlich der Anforderungen zur barrierefreien Gestaltung auf die BITV 2.0 des Bundes.
Die BfWebV SH dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2102/2016 und enthält Vorgaben u.a. zum Abwägungsverfahren sowie zum Überwachungs- und Berichtsverfahren.