Länder- und Kommunalebene
Regelungen auf Länder- und Kommunalebene
Das Behindertengleichstellungsgesetz und die darauf basierenden Verordnungen wie die BITV 2.0 richten sich, wie erwähnt, an öffentliche Stellen des Bundes. Auf Landesebene finden sich gesetzliche Pendants, die für öffentliche Stellen des jeweiligen Landes und der dortigen Kommunen maßgeblich sind.Die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen findet natürlich auch hier Anwendung, weshalb sich die meisten Landesregelungen mit den Bundesregelungen inhaltlich decken.
Im Einzelnen sind im Hinblick auf die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen, insbesondere folgende Regelungswerke auf Länder- und Kommunalebene maßgeblich:
Landesbehindertengleichstellungsgesetz – hier insbesondere § 10 (Barrierefreie mediale Angebote) i.V. mit BITV 2.0.
Nach § 10 Abs. 1 gestalten öffentliche Stellen ihre Webseiten einschließlich Apps und sonstigen Anwendungen für mobile Endgeräte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (mediale Angebote) so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
Nach § 10a unterhält das Land ein Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg.
Die Einzelheiten zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zur Rückmeldefunktion werden in einer gemeinsamen Rechtsverordnung geregelt, der L-BGG-Durchführungsverordnung (vom 11.12.2019).
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) – hier vor allem Art. 14 (Barrierefreies Internet und Intranet) – i.V. mit der Verordnung über Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV).
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBGG gestalten Träger öffentlicher Gewalt ihre Internet- und Intranetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden (…) schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Nach Abs. 2 gilt dies auch für Websites und mobile Anwendungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Die BayDiV verweist in § 9 auf die BITV 2.0; danach sind die betreffenden Angebote der Informationstechnik so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 BITV 2.0 aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Das gilt auch für Websites und mobile Anwendungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102. Regelungen zur Erklärung zur Barrierefreiheit sowie zur Überprüfung und Überwachung enthalten die §§ 10 und 11 der Verordnung.
Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Berlin (Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin – BIKTG Bln)
Nach § 4 Abs. 1 BIKTG Bln gestalten die öffentlichen Stellen ihre Informations- und Kommunikationstechnik (…) barrierefrei. Das gilt auch für die elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung. Wie in den anderen Ländern und auf Bundesebene kann auch hier – nach Abs. 3 – von der barrierefreien Gestaltung im Ausnahmefall abgesehen werden, soweit die öffentlichen Stellen hierdurch (…) unverhältnismäßig belastet würden. Ausdrücklich festgelegt ist allerdings, dass insbesondere mangelnde Prioritätensetzung, Zeit und Kenntnis keine Gründe für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit darstellen.
Das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) enthält aufgrund der Verabschiedung des BIKTG Bln keine spezielle Regelung mehr zur barrierefreien Informationstechnik.
Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG) – hier insbesondere § 9 (Barrierefreie Informationstechnik) i.V. mit Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BbgBITV).
Nach § 9 Abs. 1 BbgBGG gestalten die Träger der öffentlichen Verwaltung ihre Internet- und Intranetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, (…) so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Nach Abs. 3 gilt dies auch für Websites und mobile Anwendungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Die BbgBITV regelt u.a. die anzuwendenden technischen Standards sowie die Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die Vorgaben im Zusammenhang mit der Erklärung zur Barrierefreiheit ferner das Verfahren zur Überwachung und das Verfahren zur Berichterstattung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) – hier vor allem Abschnitt 3 - §§ 12 ff (Barrierefreie Informationstechnik).
Nach § 13 Abs. 1 BremBGG gestalten öffentliche Stellen ihre digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei. Hierzu gestalten sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen sind ihre Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden. Zu den Websites gehören auch die für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet sowie die sonstigen Angebote im Internet. Schrittweise barrierefrei gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, sodass sie von Menschen mit Behinderungen in der Regel uneingeschränkt genutzt werden können.
Die frühere Bremische Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BremBITV 2.0) findet keine Anwendung mehr, vielmehr sind nunmehr gem. § 13 Abs. 2 BremBGG die Standards nach der BITV 2.0 des Bundes zugrunde zu legen.
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – HmbBGG), hier vor allem § 11 (Barrierefreie Informationstechnik) i.V. mit der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen (HmbBITVO).
§ 11 Abs. 1 HmbBGG regelt, dass Websites und mobile Anwendungen im Internet und im Intranet sowie zur Verfügung gestellte grafische Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, von den Trägern öffentlicher Gewalt und den juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) barrierefrei zu gestalten und mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit zu versehen sind.
Nach Abs. 6 besteht die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der in § 11 genannten Vorgaben zur barrierefreien Informationstechnik zu bestimmen. Dies ist mit der Hamburgischen Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung – HmbBITVO – vom 10.02.2019 geschehen. Diese enthält vor allem Vorgaben zu den anzuwendenden Standards, zur Erklärung zur Barrierefreiheit sowie zur Überwachungs- und zur Ombudsstelle.
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG), hier insbesondere § 14 (Barrierefreie Informationstechnik, Verordnungsermächtigung) i.V. mit der Hessischen Verordnung über barrierefreie Informationstechnik – BITV HE 2019.
Nach § 14 Abs. 1 HessBGG gestalten Träger öffentlicher Gewalt ihre Intranet- und Internetauftritte und -angebote, die Träger öffentlicher Gewalt auch die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, (…) schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Nach Abs. 2 gilt dies entsprechend für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen i.S. der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Die BITV HE 2019 vom 16.09.2019 regelt die Umsetzung der Vorgaben in § 14 HessBGG, u.a. die anzuwendenden Standards, die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie das Durchsetzungs- und das Überwachungsverfahren.
Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen - Landesbehindertengleichstellungsgesetz M-V (LBGG M-V), hier vor allem § 14 (Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen) i.V. mit der Barrierefreie Websites-Verordnung M-V (BITVO M-V).
§ 14 Abs. 1 LBGG M-V regelt, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich des Intranets und Extranets wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten, so dass sie für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
Ergänzt wird das Landesbehindertengleichstellungsgesetz durch die BITVO M-V, die u.a. das Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung, spezifische technische Standards (mit Verweis auf die EU-Webseitenrichtlinie) sowie das Beschwerdeverfahren regelt.
Siehe auch: Barrierefreie-Dokumente-Verordnung M-V (BDVO M-V).
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG), hier insbesondere § 9 (Besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen) und § 9a (Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen).
Nach § 9a Abs. 1 gestalten die öffentlichen Stellen ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für ihre Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, um sie barrierefrei zugänglich zu machen (barrierefreie Gestaltung). Auch Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter, beispielsweise in sozialen Medien, veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.
Im NBGG sind auch die weiteren Vorgaben gem. der EU-Webseitenrichtlinie enthalten, etwa zur Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 9b), zur Überwachungsstelle und Berichterstattung (§ 9c) und zur Schlichtungsstelle (§ 9d).
Ergänzt werden die genannten Regelungen durch die Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) vom 24.09.2020.
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW), hier vor allem § 10 (Barrierefreie Informationstechnik), i.V. mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW.
Nach § 10 BGG NRW gestalten die Träger öffentlicher Belange die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung sowie ihre Online-Auftritte und Angebote technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Öffentliche Stellen des Landes gestelaten Websites und mobile Anwendungen im Intranet gem. der Richtlinie (EU) 2016/2102 barrierefrei, sodass sie von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können.
Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der BITVNRW, die u.a. die Prinzipien, die anzuwendenden Standards sowie die technischen Anforderungen darlegt sowie das Überwachungs- und das Ombudsverfahren regelt.
Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landesinklusionsgesetz), hier insbesondere § 10 (Barrierefreie Informationstechnik), i.V. mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz (BITV RP).
Nach § 10 Landesinklusionsgesetz gestalten die öffentlichen Stellen ihre Auftritte und Angebote im Internet und im Intranet, Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 technisch und inhaltlich barrierefrei so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Abs. 2 hebt hervor, dass die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, zu berücksichtigen sind.
Nähere Einzelheiten zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zum Feedback-Verfahren sowie zur Überwachung, Beratung und Berichterstattung sind in der BITV RP enthalten. Hinsichtlich der anzuwendenden Standards verweist die Verordnung auf die BITV 2.0 des Bundes.
Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG), hier insbesondere Abschnitt 2a (§§ 12 ff) – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Landes –, i.V. mit der Verordnung zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländische Behinderten-gleichstellungsverordnung – SBGVO).
§ 12a Abs. 1 SBGG regelt, dass öffentliche Stellen des Landes ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei gestalten. Schrittweise gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.
Abs. 8 legt zudem ausdrücklich fest, dass Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, soweit möglich barrierefrei zu gestalten sind.
In der SBGVO werden bei Abschnitt 2 nähere Einzelheiten in Bezug auf die Schaffung barrierefreier Informationstechnik dargestellt, etwa die Prinzipien und anzuwendenden Standards (mit Verweis auf die BITV 2.0 des Bundes).
Gesetz zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Inklusionsgesetz – SächsInklusG), hier vor allem § 9 (Barrierefreie Informationstechnik), i.V. mit dem Barrierefreie-Websites-Gesetz (BfWebG) vom 10.04.2019.
Nach § 9 SächsInklusG gestalten die öffentlichen Stellen ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Weitergehende rechtliche Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung von Informationstechnik bleiben unberührt.
Ausführliche Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Webseiten und mobilen Anwendungen einschließlich der für die Bediensteten bestimmten Angebote im Intranet enthält das BfWEbG. Es enthält u.a. Vorgaben zur Erklärung zur Barrierefreiheit sowie zum Überwachungs- und zum Durchsetzungsverfahren. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) findet entsprechend Anwendung.
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt – BGG LSA), vgl. hier vor allem § 16 (Besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen) sowie § 16a (Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen).
Nach § 16a Abs. 1 BGG LSA gestalten die öffentlichen Stellen ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, um sie barrierefrei zugänglich zu machen. Sie gestalten die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, schrittweise barrierefrei.
Nähere Einzelheiten werden in der Verordnung zur Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen durch öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt – BGGVO LSA), hier Abschnitt 3 (§§ 10 ff) – Schaffung barrierefreier Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung – i.V. mit der Anlage zu § 12 (Anforderungen und Bedingungen) geregelt.
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG), hier vor allem Teil 3 - §§ 11 ff (Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Landes), i.V. mit der Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BfWebV SH).
Nach § 11 Abs. 1 LBGG gestalten die öffentlichen Stellen im Land ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für ihre Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102. Schrittweise gestalten die Landesbehörden ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe barrierefrei im Sinne des § 13. Dieser Paragraf enthält neben Begriffsbestimmungen die grundsätzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit. Im Übrigen wird auf die BITV 2.0 verwiesen.
Die BfWebV SH dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2102/2016 und enthält Vorgaben u.a. zum Abwägungsverfahren, zum Feedback-Mechanismus sowie zum Überwachungs-, Berichts- und zum Beschwerdeverfahren.
Das Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vom 30.07.2019 enthält keine speziellen Regelungen in Bezug auf Barrierefreie Informationstechnik. Dafür enthält das Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ThürBarrWebG) vom 30.07.2019 konkrete Vorgaben zur Schaffung von Barrierefreiheit in diesem Bereich. So haben nach § 1 Abs. 1 die öffentlichen Stellen ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei zu gestalten. Hierzu sind diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. Nach Abs. 4 erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung; soweit diese Rechtsverordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.
Insoweit ist die Thüringer Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Thüringer Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – ThürBITVO) vom 28.04.2020 maßgeblich. Sie enthält Vorgaben u.a. zu den anzuwendenden Standards (mit Verweis auf die BITV 2.0 des Bundes), zu Überwachungsverfahren, zur Berichterstattung sowie zum Durchsetzungsverfahren.