Privater Waren- und Dienstleistungssektor

Digitale Barrierefreiheit bei Unternehmen

Mittlerweile hat auf europäischer Ebene ein politischer Prozess stattgefunden, der in eine Richtlinie gemündet hat, die künftig auch private Anbieter bestimmter Waren und Dienstleistungen zur barrierefreien Gestaltung ihrer Leistungen verpflichtet. So ist nicht zuletzt aufgrund der Vorgaben der UN-BRK, aber auch aufgrund politischen Drucks und Forderungen aus den Verbänden nach langen Verhandlungen die

EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – sog. European Accessibility Act (EAA) –

verabschiedet worden. Sie ist am 28.06.2019 in Kraft getreten.

Die Richtlinie war bis zum 28.06.2022 in nationales Recht umzusetzen und muss ab dem 28.07.2025 grundsätzlich angewendet werden. Allerdings ermöglichen Übergangsvorschriften und Verlängerungstatbestände in bestimmten Ausnahmefällen eine Anwendung auch erst ab dem Jahr 2030 bzw. 2045.

Auch wenn private Unternehmen nicht unmittelbar von der Richtlinie verpflichtet werden, sondern sich die Verpflichtung erst aus der später in Kraft tretenden nationalen Gesetzgebung ergibt, ist es für Unternehmen sinnvoll, sich frühzeitig auf die absehbare Rechtsentwicklung einzustellen.

Der European Accessibility Act macht konkrete Vorgaben, in welchen Bereichen künftig eine Pflicht zur barrierefreien Ausgestaltung besteht. Dazu gehören:

  • gesamter Online-Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher
  • alle Hardware-Systeme (Computer, Notebooks, Smartphones etc.) einschließlich der entsprechenden Betriebssysteme
  • Zahlungsterminals an nicht virtuellen Verkaufsstellen (Kartenlesegerät im Geschäft, Fahrkartenautomat, Parkschein-Automat etc.)
  • Fernsehgeräte für digitale Fernsehdienste
  • Bankdienstleistungen einschließlich Geld-/Bankautomaten
  • Telefondienste und dazugehörige Dienste (elektronische Kommunikation), einschließlich der Produkte, die hierbei benutzt werden (Telefone, Router, Modems etc.)
  • E-Books
  • Zugang zu audiovisuellen Medien (das betrifft Angebote der öffentlich-rechtlichen sowie der privaten Fernsehanstalten; daneben auch Video-on-demand-Angebote); nicht erfasst sind die audiovisuellen Mediendienste selbst (deren Barrierefreiheit ist in einer eigenen Richtlinie geregelt)
  • bestimmte Dienstleistungen in den Bereichen der Personenverkehrsdienste (Bahn, Bus, Schiff, Flugzeug)

 

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Der deutsche Gesetzgeber ist seiner Verpflichtung zur Umsetzung inzwischen nachgekommen und hat im Sommer 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (EAA) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG) verabschiedet. Dieses tritt jedoch weitestgehend erst im Sommer 2025 in Kraft.

Inhaltlich deckt sich das BFSG in weiten Teilen mit der erwähnten EU-Richtlinie. Das gilt etwa in weiten Teilen für den Anwendungsbereich.

Das BFSG richtet sich an alle Hersteller, Händler und Importeure der oben aufgeführten Produkte sowie entsprechende Dienstleistungserbringer. Die betreffenden Produkte müssen ab Sommer 2025 den Barrierefreiheitsanforderungen genügen, zudem muss das sog. Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt sowie eine CE-Kennzeichnung an dem Produkt angebracht worden sein.

Von der Verpflichtung ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro, soweit sie Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen, die die im Gesetz aufgeführten Produkte in Umlauf bringen, müssen sich jedoch grundsätzlich an die Barrierefreiheitsanforderungen halten.

Ergänzend zum BFSG ist mittlerweile eine Rechtsverordnung verabschiedet worden, die die konkreten (Barrierefreiheits-)Anforderungen näher beschreibt, die sog. Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Diese tritt gleichfalls erst Ende Juni 2025 in Kraft.

Marktüberwachungsbehörden der Länder werden die Einhaltung der Vorgaben nach dem BFSG kontrollieren, sowohl einzelfallunabhängig (d.h. durch generelle und stichprobenartige Überwachung) als auch einzelfallabhängig (d.h. anlassbezogen).

Barrierefreiheitsanforderungen

Grundsätzlich wird man bezüglich der Barrierefreiheitsanforderungen bei den Produkten und Dienstleistungen die sog. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, die konkrete Erfolgskriterien bezüglich der Barrierefreiheit aufführt (vgl. Näheres hierzu unten unter Barrierefreie Informationstechnik), zugrundelegen können. Allerdings gilt auch die Maßgabe, dass die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu keiner grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale der Produkte oder der Dienstleistungen, die unter die Richtlinie fallen, oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führen darf.

Zumindest ist erforderlich, dass die betreffenden Produkte so gestaltet und hergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen sie voraussichtlich maximal nutzen können. Im Übrigen müssen Informationen und Anleitungen zum Produkt, Funktionalität, aber auch die Verpackung den diesbezüglich erlassenen Vorschriften entsprechen. Dienste müssen zum einen Informationen über den Dienst, seine Barrierefreiheitsmerkmale und -funktionen bereitstellen. Soweit Websites und mobile Geräte betroffen sind, müssen diese zum anderen barrierefrei gestaltet sein. Für bestimmte Dienstleistungen – wie z.B. elektronische Kommunikationsdienste, audiovisuelle Mediendienste oder auch Bankdienstleistungen oder E-Books – bestehen im Übrigen spezifische Vorgaben.

Welche Vorteile ergeben sich für Unternehmen?

Da die neuen Regelungen auf EU-Ebene beschlossen wurden, ergeben sich trotz der individuellen nationalen Umsetzungen Einsparungen, weil für die Barrierefreiheit und die jeweiligen Voraussetzungen und Anforderungen eine gemeinsame Grundlage in allen EU-Ländern besteht. Hierdurch wird vor allem der grenzübergreifende Handel vereinfacht, und es entstehen mehr Marktchancen für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen. Nicht zu vergessen ist, dass auf diese Weise der Kundenkreis bzw. Absatzmarkt deutlich vergrößert werden kann, und zwar nicht nur im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen, sondern auch bezüglich älteren Menschen oder Personen, die vorübergehend (z.B. wegen einer Verletzung) oder situationsbedingt (z.B. eine Mutter mit ihrem Kind auf dem Arm) eingeschränkt sind.

Mehrwerte auf einen Blick