Basis

Die meisten werden eine ungefähre Vorstellung davon haben, was unter Barrierefreiheit zu verstehen ist und worauf sie abzielt. Dabei mögen viele vielleicht an eine Rampe für Rollstuhlfahrer vor einem Geschäfts- oder Büroeingang oder an eingeblendete Gebärdensprachdolmetscher im Fernsehen denken. Dass es auch eine "digitale Barrierefreiheit" gibt, mag hingegen vielen ungewohnt erscheinen. Vor allem werden vermutlich nur wenige wissen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Pflicht besteht, Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit zu ergreifen, was dabei zu beachten ist und welche konkreten Normen einzuhalten sind.

Ein Überblick

Während für die öffentliche Verwaltung bereits zahlreiche Vorgaben zur Barrierefreiheit und entsprechende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, beruhen im privatrechtlichen Bereich entsprechende Aktivitäten noch weitestgehend auf freiwilliger Basis. Aber auch hier gibt es bereits jetzt schon gewisse Vorgaben, die zu beachten sind, und in Kürze werden darüber hinaus weitergehende gesetzliche Regelungen für privatwirtschaftliche Unternehmen in Kraft treten, die bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen zur Beachtung von Barrierefreiheit verpflichten. Gründe genug, sich mit dem Thema Barrierefreiheit und speziell mit dem Thema "digitale Barrierefreiheit" einmal näher zu beschäftigen!

ACHTUNG: Ab 2025 gelten neue Vorgaben für Privatunternehmen, die bei bestimmten Waren- und Dienstleistungsangeboten zur Schaffung und Einhaltung von Barrierefreiheit verpflichten, insbesondere zur digitalen Barrierefreiheit!

Für die öffentliche Verwaltung bestehen bereits jetzt Verpflichtungen zur Schaffung digitaler Barrierefreiheit!

Inklusion und Teilhabe als Leitgedanke

Wir wollen Ihnen an dieser Stelle zunächst einen kurzen Überblick über die geltenden sowie die in Kürze in Kraft tretenden rechtlichen Rahmenbedingungen geben. Dabei möchten wir zunächst den Blick auf den Leitgedanken von Inklusion und Teilhabe lenken, der die Diskussion über gesetzliche Maßnahmen - nicht zuletzt auch zur Schaffung von Barrierefreiheit - beherrscht.

So ist bereits seit mehreren Jahren ein Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gesetzlich verankert, daneben auch konkrete Diskriminierungsverbote.

Sozialgesetzbuch 9

Insbesondere das Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX), in welchem es um Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geht, enthält entsprechende Bestimmungen und benennt gleich zu Anfang in § 1 Satz 1 die Zielrichtung des Gesetzes:

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Es geht also darum, Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzubeziehen, ihnen möglichst gleiche Chancen und Möglichkeiten zu eröffnen, wie sie auch ein Mensch ohne Behinderung hat. Sie sollen nicht als Sondergruppe behandelt werden, für die Einschränkungen gelten und für die andere die Entscheidungen treffen. Vielmehr sollen sie genauso am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können wie jeder andere auch - und zwar selbstbestimmt und nicht nach Maßgabe bzw. der Entscheidung eines Dritten. Das gilt letztlich für alle Lebensbereiche, also etwa für die Inanspruchnahme der bestehenden Infrastruktur, von Institutionen und Einrichtungen, gesetzlichen Leistungen etc.

Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Teilhabe am Arbeitsleben gelegt: Menschen mit Behinderungen sollen sich am Leben in der Gesellschaft auch ihrerseits einbringen und aktiv mitwirken können. Und das wird gerade beim Thema Arbeit und Beschäftigung deutlich, wo Menschen mit Behinderungen immer noch weitaus größere Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden als Menschen ohne Behinderung - und das, obwohl sie vielfach behinderungsbedingte Einschränkungen problemlos durch technische und andere Hilfsmittel ausgleichen und somit die gleiche Leistung erbringen können wie ein nicht behinderter Beschäftigter.

Was ist unter einer Behinderung zu verstehen?

Doch wann liegt eine Behinderung im Sinne des Gesetzes überhaupt vor? Hierzu enthält § 2 Abs. 1 SGB IX folgende Definition:

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Auf den ersten Blick eine recht kompliziert erscheinende Umschreibung. Sie ist jedoch wichtig und sinnvoll, denn sie zeigt zum einen auf, dass es verschiedene Arten von Beeinträchtigungen gibt - nicht nur körperliche oder Sinnesbeeinträchtigungen, sondern auch psychische und kognitive Einschränkungen - und zum anderen, dass das Vorliegen bzw. die Schwere einer Beeinträchtigung immer auch von den individuellen Gegebenheiten und der Umwelt, in der eine betroffene Person lebt, abhängt. Diese Sichtweise geht nicht zuletzt zurück auf eine UN-Konvention, die die Behindertenpolitik in Deutschland seit über zehn Jahren maßgeblich beeinflusst.

UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die 2006 verabschiedet und 2009 auch von Deutschland ratifiziert worden ist, wird von dem erwähnten Kerngedanken von Teilhabe und Inklusion - also die Einbezogenheit in die Gesellschaft - geleitet. In insgesamt 50 Artikeln gibt dieser völkerrechtliche Vertrag wieder, was die bestehenden Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen bedeuten und wie sie in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen umzusetzen sind, also etwa in den Bereichen Gesundheit, Mobilität oder auch rechtliches Gehör. Dabei wird der nationale Gesetzgeber aufgefordert und verpflichtet, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die genannten Rechte innerstaatlich verankert und einklagbar sind.

Die UN-BRK enthält auch Vorgaben in Bezug auf digitale Barrierefreiheit. Danach sind Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu und eine selbstbestimmte Teilhabe an allen modernen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die elektronisch bereitgestellt werden oder zur Nutzung offenstehen, zu ermöglichen sowie vorhandene Zugangshindernisse und -barrieren zu beseitigen.

Auch wenn die UN-BKR in den vergangenen Jahren zu einem Umdenken in der Politik geführt hat und der Gesetzgeber bereits viele Regelungen und Maßnahmen zur Schaffung von Teilhabe auf den Weg gebracht, besteht - wie bereits erwähnt - eines der Probleme darin, dass sich viele der verabschiedeten innerstaatlichen Regelungen vorrangig oder ausschließlich an öffentliche Stellen richten, hingegen kaum oder gar nicht an private Rechtsträger, also etwa privatwirtschaftliche Unternehmen. Dadurch wird eine Teilhabe aber in einem hohen Maße erschwert, denn das Leben spielt sich nun einmal nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung ab, also etwa bei Behörden, in Ministerien oder in Gerichten, sondern vornehmlich im Rahmen privatrechtlicher Beziehungen, etwa beim Einkauf in Geschäften oder im Internet, beim Besuch eines Restaurants oder Kinos, bei der Buchung einer Urlaubsreise, aber auch bei einer Wohnungsanmietung oder dem Abschluss einer privaten Versicherung.

Behindertengleichstellungsgesetz

Dieses Dilemma wird gerade am Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) deutlich, das sich gegen die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen richtet. Es verpflichtet grundsätzlich nur Träger öffentlicher Gewalt dazu, Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken, indem sie etwa ihre Dienstgebäude, ihre verwaltungsrechtlichen Anordnungen (Bescheide) und eben auch ihre digital bereitgestellten Informationen barrierefrei auszugestalten haben. Eine entsprechende Verpflichtung für den privaten Sektor besteht in dieser Form nicht.

Dessen ungeachtet geht aus dem BGG klar hervor, dass die Beseitigung oder Verhinderung von Benachteiligungen sowie die Ermöglichung von Teilhabe insbesondere vom Vorliegen möglichst umfassender Barrierefreiheit abhängen.

Was ist unter Barrierefreiheit zu verstehen?

Was unter dem Begriff Barrierefreiheit zu verstehen ist, ergibt sich etwa aus § 4 BGG:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

So sperrig und kompliziert diese Definition auch klingen mag, so wichtig ist es, einen solch weiten Begriff der Barrierefreiheit zugrunde zu legen. Denn allein mit einer Rampe vor dem Hauseingang oder einem akustischen Signal an der Ampel ist es noch nicht getan. Wenn ein Rollstuhlfahrer zwar über eine Rampe in ein Gebäude gelangen kann, dann aber nicht weiterkommt, weil die Türrahmen zu eng sind, dann bringt ihm der reine Zugang in das Gebäude letztlich nichts, und es ist im Ergebnis eben doch nicht von (vollständiger) Barrierefreiheit auszugehen. Das Angebot, die Anlage, der Gegenstand oder auch die Information sind erst dann wirklich barrierefrei, wenn sie zugänglich und nutzbar sind. Ja, sie müssen überdies erst einmal auffindbar sein, denn was nützt ein barrierefreies Angebot, wenn der Betroffene davon gar nicht erst erfährt oder es nicht findet, weil die erforderliche Information oder der Weg dorthin nicht barrierefrei ausgestaltet sind.

Und Barrierefreiheit betrifft - wie bemerkt - nicht nur räumliche Anlagen und Gegenstände, sondern auch Informationen und Informationsquellen. Deshalb ist es gerade angesichts der fortschreitenden Digitalisierung wichtig, sich auch mit der Frage zu befassen, wie digitale Barrierefreiheit hergestellt werden kann, wozu auch das BGG konkrete Vorgaben enthält.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Der Vollständigkeit halber sei auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erwähnt, das in Bezug auf die Verpflichtung zur Schaffung von Barrierefreiheit aber nur bedingt weiterhilft. Obwohl es zwar auch ein allgemeines zivilrechtliches Benachteiligungsverbot beinhaltet (neben einem recht umfassenden arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot), findet in der Praxis nur selten eine Sanktionierung statt, weil eine Verbotsverletzung nach dem Gesetz dann nicht gegeben ist, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt - und ein solcher kann oftmals geltend gemacht werden.

Barrierefreiheit im privaten Waren- und Dienstleistungssektor

Allerdings lässt sich der UN-BRK entnehmen, dass Maßnahmen zur Schaffung von Teilhabe - und damit auch Barrierefreiheit - keineswegs nur auf den öffentlichen Bereich beschränkt sind. So wird etwa in Art. 9 Abs. 2 b) UN-BRK ausdrücklich klargestellt:

Durch geeignete Gesetzgebungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste anbieten, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.

European Accessibility Act und Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Dementsprechend ist man mittlerweile auf europäischer Ebene tätig geworden und hat eine Richtlinie geschaffen, die künftig auch private Anbieter bestimmter Waren und Dienstleistungen zur barrierefreien Gestaltung ihrer Leistungen verpflichtet, und zwar die 2019 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – der sog. European Accessibility Act (EAA). Die Richtlinie ist bis zum 28.06.2022 in nationales Recht umzusetzen und muss ab dem 28.07.2025 grundsätzlich angewendet werden. Übergangsvorschriften ermöglichen in Ausnahmefällen allerdings eine Anwendung auch erst ab 2030 bzw. 2045.

Der European Accessibility Act macht konkrete Vorgaben, in welchen Bereichen künftig eine Pflicht zur barrierefreien Ausgestaltung besteht, vor allem wenn es um digitale Produkte und Dienstleistungen geht. Dazu gehören etwa der gesamte Online-Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher, Telefondienste, aber auch Hardware-Systeme (Computer, Notebooks etc.) oder Angebote über Automaten (Bank- oder auch Fahrkartenautomaten).

Der deutsche Gesetzgeber ist seiner Verpflichtung zur Umsetzung  inzwischen nachgekommen und hat im Sommer 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (EAA) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSG) verabschiedet. Dieses tritt jedoch weitestgehend erst im Sommer 2025 am 28.06.2025 in Kraft (einige wenige Regelungen sind bereits wirksam).

Inhaltlich deckt sich das BFSG in weiten Teilen mit der erwähnten EU-Richtlinie. Das gilt etwa in weiten Teilen für den Anwendungsbereich.

Das BFSG richtet sich an alle Hersteller, Händler und Importeure der oben aufgeführten Produkte sowie entsprechende Dienstleistungserbringer. Die betreffenden Produkte müssen ab Sommer 2025 den Barrierefreiheitsanforderungen genügen, zudem muss das sog. Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt sowie eine CE-Kennzeichnung an dem Produkt angebracht worden sein.

Von der Verpflichtung ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro, soweit sie Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen, die die im Gesetz aufgeführten Produkte in Umlauf bringen, müssen sich jedoch grundsätzlich an die Barrierefreiheitsanforderungen halten.

Ergänzend zum BFSG ist mittlerweile eine Rechtsverordnung verabschiedet worden, die die konkreten (Barrierefreiheits-)Anforderungen näher beschreibt, die sog. Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Diese tritt gleichfalls erst Ende Juni 2025 in Kraft.

Marktüberwachungsbehörden der Länder werden die Einhaltung der Vorgaben nach dem BFSG kontrollieren, sowohl einzelfallunabhängig (d.h. durch generelle und stichprobenartige Überwachung) als auch einzelfallabhängig (d.h. anlassbezogen).

Welche Anforderungen sind mit digitaler Barrierefreiheit verbunden?

Wie zuvor erwähnt, enthält das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bereits Regelungen für die öffentliche Verwaltung zur Schaffung von digitaler Barrierefreiheit. So bestehen nach § 12a BGG für Behörden u.a. konkrete Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung ihrer Webseiten und Apps, ebenso zu dem von ihnen genutzten Intranet sowie von elektronischen Verwaltungsabläufen. Betroffen sind dabei nicht nur die digitalen Seiten selbst, sondern auch damit verbundene Anhänge bzw. Anwendungen wie etwa PDF-Dateien, Videos oder Grafiken.

Auf welche Art und Weise digitale Barrierefreiheit herzustellen ist, ergibt sich aus dem BGG allerdings nicht. Dazu gibt es weitere Detailregelungen, auf innerstaatlicher sowie auf europäischer Ebene.

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 und Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

Zunächst ist die sog. Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 zu erwähnen, auf die im BGG verwiesen wird. Hier sind die näheren Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung digitaler Formate dargestellt. Die BITV 2.0 legt die Standards der barrierefreien Gestaltung von Webseiten, Apps und anderen digitalen Inhalten fest, ohne jedoch den anzuwendenden Standard direkt zu benennen (Dieser ergibt sich aus einer EU-Norm, auf die in der Verordnung verwiesen wird).

Auf internationaler Ebene besteht im Übrigen ein Regelwerk, das konkret darstellt, wie man Webinhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich macht, die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Sie spiegeln den wichtigsten internationalen Standard für die Bewertung von Webangeboten hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit wider und sind insoweit Grundlage für die Gesetzgebung zur barrierefreien Webgestaltung.

Die WCAG gehen von folgenden vier Prinzipien für das Vorliegen von Barrierefreiheit aus: der Wahrnehmbarkeit, der Bedienbarkeit, der Verständlichkeit und der Robustheit. Diese Prinzipien werden durch bestimmte Erfolgskriterien konkretisiert, wobei die jeweilige Anzahl dann ergibt, welcher Erfolgslevel bzw. welches Maß an Barrierefreiheit erreicht wurde.

Zurück zur BITV 2.0: deren im Mai 2019 in Kraft getretene Neufassung geht zurück auf eine weitere EU-Vorgabe, die EU-Richtlinie 2016/2102.

Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Diese im Dezember 2016 veröffentlichte EU-Richtlinie verpflichtet grundsätzlich alle öffentlichen Stellen zu barrierefreien Webangeboten, und zwar auf Bundes-, auf Landes- und auf Kommunalebene. Das bedeutet, dass der gesamte Webauftritt einer Behörde, aber auch die von ihr bereit gestellten Apps einschließlich verwendeter Dokumente barrierefrei zu gestalten sind. Der Inhalt der Richtlinie ist inzwischen in das BGG und die entsprechenden Regelungen auf Landesebene übertragen worden.

Neben der Verpflichtung zum barrierefreien Webauftritt enthalten die EU-Richtlinie und die innerstaatlichen Regelungen folgende wichtige Vorgabe, was auf der Webseite oder App zu verankern ist, nämlich die sog. Erklärung zur Barrierefreiheit.

Was sind die "Erklärung zur Barrierefreiheit" und der "Feedback-Mechanismus"?

Der Begriff der "Erklärung zur Barrierefreiheit" taucht sowohl in der EU-Richtlinie 2016/2102 als auch in den Behindertengleichstellungsgesetzen auf. Ihnen misst der Gesetzgeber offenkundig viel Bedeutung bei, weshalb auf die Einhaltung der betreffenden Vorgaben auf jeden Fall geachtet werden sollte.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit zielt darauf ab, den Nutzer darüber zu informieren, dass bzw. inwieweit die aufgerufene Seite barrierefrei ausgestaltet ist. Sie enthält vor allem die Angabe, welche Teile oder Inhalte noch nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind und warum. Die Erklärung muss von jeder Seite der Website aus erreichbar sein, bei einer App ist die Erklärung an der Stelle, wo die Möglichkeit zum Download besteht, oder auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Sie ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder App zu aktualisieren.

Die Erklärung wird ergänzt durch einen sog. Feedback-Mechanismus: Es muss für den Nutzer die Möglichkeit bestehen, der öffentlichen Stelle bestehenden Barrieren auf der Website oder App zu melden. Der Feedback-Mechanismus muss wie die Erklärung zur Barrierefreiheit von jeder Seite der Website unmittelbar erreichbar sein (auch unabhängig von der eigentlichen Erklärung zur Barrierefreiheit), bei Apps genügt die Integration in der Navigation. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass der Feedback-Mechanismus leicht auffindbar ist.

Da der Nutzer bei der Kontaktaufnahme in der Regel personenbezogene Daten hinterlässt, ist es sinnvoll, auch an dieser Stelle auf die Datenschutzerklärung der Webseite zu verweisen bzw. eine entsprechende Verlinkung vorzunehmen.

Eine Rückmeldung der Behörde muss innerhalb eines Monats erfolgen. Erfolgt keine (rechtzeitige) Rückmeldung oder ist diese aus Sicht des Nutzers unzureichend, kann dieser eine bzw. Schlichtungs- bzw. Ombudsstelle anrufen.

Deshalb ist in der Erklärung zusätzlich ein Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG (bzw. nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) zu verankern. Es muss auf die Möglichkeit, ein solches Verfahren durchzuführen, hingewiesen werden und gleichzeitig eine Verlinkung zur Schlichtungs- oder Ombudsstelle bestehen. Werden die Barrierefreiheitsanforderungen durch die Behörde nicht oder nur unzureichend umgesetzt, hat der Betroffene neben der Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens auch die Möglichkeit, über die jeweilige Rechtsaufsicht oder notfalls über den Klageweg seinen Anspruch durchzusetzen.

Onlinezugangsgesetz

Seit 2017 ist das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ – kurz: Onlinezugangsgesetz (OZG) – in Kraft. Dieses verpflichtet sämtliche Behörden, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Ziel ist es, den Prozess der Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung zu beschleunigen.

Bekanntlich konnte dieses Ansinnen jedoch bisher noch nicht realisiert werden. Nach wie vor hinken die Behörden der gesetzlichen Zielvorgabe erheblich hinterher. Deshalb wird bereits seit längerem über eine Weiterentwicklung des OZG diskutiert, um den Umsetzungsprozess zu forcieren. Im Mai 2023 wurde der Gesetzentwurf für ein OZG-Änderungsgesetz im Kabinett beschlossen. Seitdem befindet sich die Vorlage in der parlamentarischen Abstimmung.

Um den Druck zum Vorantreiben der Digitalisierung zu erhöhen, soll insbesondere das Recht verankert werden, digitale Verwaltungsleistungen notfalls auch gerichtlich einklagen zu können. Zudem enthält der vorliegende Entwurf eine ausdrückliche Regelung, wonach der Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu gestalten ist, dass diese barrierefrei nutzbar sind.

Gerade letzteres ist zu begrüßen.  Die bestehenden Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit sind zwar auch ohne eine ergänzende Regelung im OZG zu beachten und anzuwenden. Es erscheint aber sinnvoll, auch an dieser Stelle an die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen ausdrücklich zu erinnern.

Regelungen zur digitalen Barrierefreiheit auf Länderebene

Die genannten Vorschriften, insbesondere das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0 richten sich an öffentliche Stellen des Bundes. Nichtsdestotrotz ist die EU-Webseitenrichtlinie auf allen Ebenen, also auch in den Ländern und Kommunen umzusetzen. Dementsprechend haben mittlerweile auch die Länder die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, etwa durch Anpassung ihrer Landes-Behindertengleichstellungsgesetze oder durch Schaffung von Verordnungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie. Teilweise wird dabei auf Vorgaben des Bundes verwiesen, insbesondere auf die BITV 2.0. Inhaltlich decken sich die meisten Landesregelungen ohnehin weitestgehend mit den Regelungen auf Bundesebene. Nichtsdestotrotz ist auf Landes- und Kommunalebene immer auf die landeseigenen Regelungen zu blicken; diese sind im Zweifel vorrangig.

Weitere Informationen in der Teilhabe 4.0-Toolbox

Unsere Toolbox bietet Ihnen gezielte Unterstützung bei der Gestaltung einer barrierefreien Arbeitswelt, sowie barrierefreier Produkte und Dienstleistungen. 

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